Zitat:
Zitat von Franz Wirtz
Auszug Wikipedia: „Ist die Spende mit einer Zweckbindung verbunden, handelt es sich um eine so genannte Auflagenschenkung nach § 525 BGB, bei der der Schenker die Erfüllung seiner Auflage verlangen kann. Verwendet der Empfänger die erhaltene Spende nicht vereinbarungsgemäß, kann der Spender seine finanzielle Zuwendung zurückfordern.“ (...)
...
Die Alemannia Aachen GmbH, der das Geld letztendlich zufließen soll, ist keine gemeinnützige Organisation, entsprechend schlummert an dieser Stelle, bezüglich der in Rede stehenden steuerlichen Abzugsfähigkeit, gleich der nächste Pferdefuß.
|
Die Spende wäre ja nicht zweckgebunden, sondern personengebunden in Bezug auf die Verwaltung des Geldes seitens des Empfängers.Ob dies steuerlich für den Spender günstiger ist als eine Zweckbindung, weiß ich nicht, kann es mir aber vorstellen.
Grundsätzlich ist es dem gemeinnützigen e.V. ja gestattet, Anteile an der nicht gemeinnützigen GmbH zu halten (tut er ja bereits), eine Kapitalerhöhung dürfte grundsätzlich auch nicht gänzlich verboten sein, jedoch sind aus meiner Laiensicht deutliche Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung steuerbegünstigter Spenden für diesen Zweck zu vermuten.
Vermutlich gibt es dort jedoch steuerrechtlich zulässige (Um-)Wege, sonst würde ein Steuerberater die Existenz dieser Möglichkeit nicht lauthals in der Öffentlichkeit kundtun.