Zitat:
Zitat von Kiki13
Ich gehe auch davon aus, dass Ersteres nicht nachzuweisen sein wird.
Im zweiten Punkt, weiß ich nicht, wie weit ein Insolvenzverwalter zeitlich zurück geht, bzw. vielleicht sogar gehen muss.
Gibt es hierzu Vorgaben im Insolvenzgesetz?
Inzwischen weiß ja wohl jeder, wo das Grundübel steckt, welches dann in einer vollkommen überteuerten Finanzierung, weiteren zinsträchtigen Darlehen, usw. steckt. Dies ist ja ein wesentlicher Teil des Alemannia-Fiaskos...
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Verjährung des Schadensersatzanspruchs in 5 Jahren (§ 116 S. 1 AktG i.V.m. § 93 Abs. 6 AktG; für GmbH analog). Ich denke, dies findet auch im Insolvenzfall Anwendung. Zumindest steht in der InsO nichts Gegenteiliges.