Zitat:
Zitat von Blackthorne
Kraemer behauptet, über alles den AR-Vorsitzenden informiert zu haben und er sei davon ausgegangen, dass der das Gremium informiert. Wenn er das nachweisen kann, ist er aus dem Schneider, dann ist der AR-Vorsitzende dran.
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Das sehe ich aber anders!
Gem. § 52 GmbHG gilt § 111 AktG. analog. Und hier steht, dass der Aufsichtsrat als Organ bzw. Gremium und nicht der Aufsichtsratvorsitzende als natürliche Person zu informieren ist.
Insofern ist auch der AR-Vorsitzende nur Teil des Gremiums. Ihn alleine zu informieren reicht i. S. d. Gesetzes eindeutig
nicht aus.
Von daher ist der (ehem.) AR-Vorsitzende wohl mit im Boot, da hier ggf. eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht in Betracht kommt. Dass der damalige Geschäftsführer damit aus dem Schneider sei, ist schlicht falsch.