Zitat:
Zitat von Dirk
Ich zitiere mal aus der Wikipedia:
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- Auf der Ebene der Schuldausschließung sind Mankos bei Notwehrhandlungen zu berücksichtigen: Werden die Grenzen der Notwehr lediglich im Maß überschritten (sog. intensiver Notwehrexzess), also etwa vier Abwehrschläge statt der ausreichenden drei, so ist ein Schuldausschließungsgrund gegeben, wenn der Exzess durch asthenischen Affekt namentlich Verwirrung, Furcht oder Schrecken verursacht wurde (§ 33 StGB). Die Exzesshandlung selbst ist aber rechtswidrig und ihrerseits legal abwehrbar. Auch begünstigt ein solcher Schuldausschließungsgrund nur den Affektierten und nicht weitere Tatbeteiligte. Diese haften voll.
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Zumindest in Deutschland wird man damit vor Gericht argumentieren können. Das ist zumindest meine Auffassung.
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beim
Fettgedruckten habe ich zuerst ästhetisch gelesen, dann hätte man ihm aber den vierten Tritt noch zugestehen sollen, für die B-Note
Gruß
svenc